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Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Unsere Lieferbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen, auch wenn nicht jeweils besonders auf sie Bezug genommen wird. Soweit Einkaufsbedingungen unserer Kunden entgegenstehen, sind diese unwirksam, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich wiedersprechen. Andererseits gilt auch bei abweichenden Einkaufsbedingungen des Kunden unsere Verkaufsbedingungen als vereinbart, sofern der Kunde nicht sofort schriftlich wiederspricht. Ein Wiederspruch in allgemeinen Einkaufsbedingungen genügt dazu nicht. Die etwaige Rechtsunwirksamkeit einzelner dieser Bedingungen steht der Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrages nicht entgegen.
  1. Unsere Angebote sind Stets freibleibend, soweit nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges erklärt ist. Angebote und sonstige Erklärungen unserer Mitarbeiter sind nur rechtswirksam, wenn sie von uns wiederholt bzw. bestätigt worden sind. Abbildungen, Zeichnungen sowie Mass-, Gewichts- und Leistungsangaben sind nur annähernd und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gezeichnet sind. Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen bleiben unser Eigentum und unterliegen unserem Urheberrecht. Sie dürfen dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zeichnungen und andere Unterlagen sind uns auf Verlangen zurückzugeben. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind sie ohne besondere Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.
  1. Wir akzeptieren mündliche Bestellungen wobei ein solcher Auftrag durch uns nach bestem „Wissen und Gewissen“ ausgeführt wird. Im Falle von nicht Übereinstimmung mit der beabsichtigten Bestellung, muss der Auftrag vor Ausführung gestoppt oder das Material umgehend zurückgewiesen werden. Bei mündlichen Aufträgen gilt die Variante Burri Schwimmbad AG als richtig.
  1. Wir behalten uns vor, die Rechtswirksamkeit unserer Auftragsbestätigungen von der Gegenzeichnung derselben durch den Besteller abhängig zu machen.
  1. Lieferzeitangaben können immer nur als annähernd angesehen werden und sind für uns unverbindlich, sofern sie von uns nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Die vereinbarte Lieferfrist beginnt frühestens mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch uns zu laufen, bei erforderlicher Gegenzeichnung durch den Besteller mit Eingang der unterzeichneten Auftragsbestätigung bei uns. Hat der Besteller Unterlagen zu beschaffen, behördliche Genehmigungen beizubringen o.ä. oder hat er eine Anzahlung zu leisten, so beginnt der Lauf der Lieferfrist erst mit dem Eingang der Unterlagen bzw. Zahlung bei uns. Ist anstelle einer Lieferfrist ein bestimmter Liefertermin vereinbart, so wird dieser in den zuvor genannten Fällen entsprechend hinausgeschoben. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Betriebsstörungen in unserer Firma, bei unseren Lieferanten oder in fremden Betrieben, die auf Rohstoffmangel, Stromsperre, Streik, Aussperrung, Verzögerung in der Auslieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, defekter Maschinen oder sonstiger Ereignisse zurückgehen, befreien uns von der Einhaltung bestimmt vereinbarter Lieferfrist und berechtigen uns, vom Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Bei Lieferverzug ist der Kunde berechtigt, nach Ablauf einer mindestens 30-tägigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Eine Nachfrist muss schriftlich gesetzt werden und ausdrücklich als solche bezeichnet sein. Neben oder anstelle des Rücktrittsrechts stehen dem Kunden keine weiteren Rechte und Ansprüche zu, insbesondere sind Schadenersatzansprüche jedweder Art ausgeschlossen; Teillieferungen sind uns gestattet. Hat der Versand der Ware auf Abruf zu erfolgen, so sind wir berechtigt nach Ablauf der für den Abruf bestimmten Zeit die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden nach unserm Ermessen zu lagern und zu berechnen.
  1. Technische Änderungen vorbehalten. Geringfügige Abweichungen in Farbe, Design, Qualität, Konstruktion oder Grösse welche die Verwendung des Produktes nicht einschränken, berechtigen nicht zur Erhebung einer Mängelrüge.
  1. Unsere Preise sind SFr.- Preise exklusive Mehrwertsteuer, sofern nicht anders ausgewiesen und basieren auf dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses massgebenden Materialpreis, Löhne und sonstigen Kosten. Ändern sich diese Vertragsgrundlagen vor der endgültigen Abwicklung des Auftrages, so sind wir zu entsprechenden Preisänderungen berechtigt.
  1. Es gelten die auf der Rechnung angegebenen Zahlungsziele. Überweisungen sind für uns Spesenfrei auszuführen. Dennoch anfallende Spesen sowie unberechtigte Skontoabzüge werden nachgefordert, die Rechnung des jeweiligen Auftrags gilt bis dahin als nicht vollständig beglichen. Nach unserer Wahl sind wir auch berechtigt, bei langfristigen Aufträgen Anzahlungen (Eingang der Auftragsbestätigung) und / oder Teilzahlungen (nach Auftragsfortschritt) zu verlangen. Falls Ratenzahlung vereinbart ist wird die gesamte Restsumme zur sofortigen Zahlung fällig, sobald der Schuldner mit zwei aufeinander folgenden Raten im Rückstand ist. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung von 2 Raten sind wir zur Rücknahme der gelieferten Güter berechtigt, ohne dass der Käufer hierdurch von seinen Vertragspflichten aus dem Kaufvertrag entbunden wird. Zusätzlich entstandene Kosten für Arbeit, Fahrt etc. werden vollumfänglich dem Schuldner belastet. Bei uns unbekannten Bestellern behalten wir und die Lieferung / Arbeit unter Nachnahme des Rechnungsbetrages oder Vorauskasse vor. Interservice kann eine Lieferung gegen Rechnung aber auch ohne Angabe von Gründen verweigern. Falls ein Skontoabzug Vereinbart wurde, errechnet er sich aus dem Rechnungsnettobetrag und ist nur zulässig, wenn alle anderen fälligen Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung getilgt sind. Zahlung durch Schecks kann nur mit unserem Einverständnis erfolgen; Schecks werden nur erfüllungshalber entgegengenommen, Wechsel werden von uns grundsätzlich nicht akzeptiert. Spesen gehen zu Lasten des Kunden.  Eine Aufrechnung gegenüber unseren Forderungen ist ebenso ausgeschlossen wie die Geltendmachung eines Rückhaltungsrechts. Insbesondere berechtigen etwaige Mängel der Lieferung nicht zur Zurückhaltung der Zahlung oder zur Aufrechnung.
  1. Zahlungsverzug tritt ohne weitere Mahnung mit Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist ein, wobei wir zu Berechnung von 12% Verzugszins ab Verfalltag ohne weiteren Nachweis berechtigt sind. Bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen ab Fälligkeitsdatum sind wir zur Rücknahme der gelieferten Güter berechtigt, ohne dass der Käufer hierdurch von seinen Vertragspflichten aus dem Kaufvertrag entbunden wird. Anfallende zusätzliche Arbeiten / Kosten hierfür werden vollumfänglich dem Käufer belastet. Bei Zahlungsverzug können wir einen weiteren Auftrag von der vorherigen Bezahlung der fälligen Verbindlichkeiten bzw. deren Sicherstellung abhängig machen. Im Übrigen hat Zahlungsverzug die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zu Folge. Ein gleiches gilt, wenn uns nach Abschluss Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind – und zwar ohne Rücksicht auf Zeitpunkt und Gründe ihrer Entstehung. In diesem Fall sind wir auch berechtigt, vom Vertrag unter Aufrechterhaltung unseres Anspruches auf Aufwendungsersatz und entgangenem Gewinn zurückzutreten. Mahnungsgebühren: SFr. 30.-pro Mahnung.
  1. Unsere Preise verstehen sich ab Firmensitz / Lager. Der Versand erfolgt, auch bei Transport durch unsere Fahrzeuge, stets auf Gefahr und Kosten des Bestellers. Wird der Versand auf Veranlassung des Bestellers verzögert, so geht vom Tage der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Käufer über. In diesem Fall behalten wir uns auch das Recht vor, die Rechnung zuzustellen und die Bezahlung einzufordern.
  1. Transportschäden müssen bei Empfang der Ware gemeldet und auf dem Frachtpapier vermerkt werden.
  1. Mängel jeder Art, Falschlieferungen, Fehlen zugesicherter Eigenschaften etc. müssen uns schriftlich angezeigt werden Die Anzeige muss spätestens innerhalb sieben Kalendertagen nach erfolgter Arbeit / Lieferung – bzw. bei geheimen Mängeln nach Entdeckung des Mangels – bei uns eingegangen sein, andernfalls gilt die Arbeit / Lieferung als genehmigt. Selbst verschuldete Mängel werden von der Mängelrüge ausgeschlossen. Bei Reinigungsarbeiten muss sofort nach der Ausführung reklamiert werden, ansonsten können wir keine Beanstandung annehmen. Bei berechtigter Mängelrüge hat der Besteller unter Ausschluss von Wandlung, Minderung und Schadenersatzansprüchen einschliesslich solchen aus positiver Vertragsverletzung Anspruch auf Lieferung einwandfreier Ware. Wir sind aber auch nach unserer Wahl zur Nachbesserung berechtigt. Wird – gleichgültig aus welchen Gründen – weder nachgebessert, noch Ersatz geliefert, so hat der Kunde keinen weitergehenden Anspruch als das Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Eine Mängelrüge für die von uns gelieferten Geräte und Anlagen übernehmen wir nur sofern Montage und Inbetriebnahme durch uns oder nach unseren Anweisungen erfolgt. Unser Kunde verpflichtet sich mit Vertragsabschluss ausdrücklich, seine Abnehmer auf vorstehende Verpflichtung ausdrücklich hinzuweisen und uns von Schadenersatzansprüchen Dritter, die aus der Missachtung dieser Vorschriften entstehen, freizustellen.
  1. An unsere Lieferungen behalten wir uns das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen einschliesslich Nebenforderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Im Falle einer Weiterveräusserung tritt unser Kunde schon jetzt seine Forderungen gegen seinen Abnehmer in Höhe des Betrages unserer Rechnung zur Sicherheit aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung an uns ab und ermächtigt uns zur Anzeige der Abtretung. Das Gleiche gilt beim Einbau in ein Grundstück. Soweit Forderungen an uns abgetreten sind, ist der Schuldner uns zu jeder Auskunft verpflichtet. Er ist bis auf jederzeitigen Widerruf zur Einziehung der Forderung für uns ermächtigt, unsere Einziehungsberechtigung bleibt hiervon unberührt. Der Käufer ist verpflichtet, uns von Pfändungen und sonstiger Zugriffe Dritter auf unsere Ware oder die uns abgetretenen Forderungen sofort zu benachrichtigen. Sofern die uns gegebenen Sicherheiten den Betrag unserer Forderungen um mehr als 25% übersteigen, sind wir zur Rückübertragung in entsprechendem Umfange verpflichtet. Mit Erfüllung unserer Forderung einschliesslich Nebenforderungen gehen alle Sicherheiten ohne besondere Übertragung auf unseren Abnehmer über.
  1. Bei Nichtausführung von Aufträgen sind wir berechtigt, Ersatz der uns erstandenen Bearbeitungskosten zu verlangen; ein Betrag bis zu 10% der Auftragssumme kann ohne Einzelnachweis geltend gemacht werden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Besteller den Vertrag rückgängig machen will und wir uns damit einverstanden erklären. Bei Rücksendung von Lagerware sind wir berechtigt, 20% des Warenwertes zu berechnen, die angefallenen Zusatzkosten wie Lieferung, Verpackung, Versicherung etc. trägt der Käufer, ebenso wie die Rücksendekosten. Voraussetzung für eine Rücksendung sind die Vollständigkeit sowie der einwandfreie Zustand der Ware. Bestellware wird grundsätzlich nicht zurückgenommen. Sonderanfertigungen werden nach Vereinbarungen und Zeichnung ausgeführt und können daher nicht zurückgenommen oder umgetauscht werden. Schwimmbadabdeckungen und Solarabsorber gelten grundsätzlich als Sonderanfertigung.
  1. Schadenersatzansprüche jedweder Art – auch z.B. solche aus Verzug, falscher Bestellung, falscher Beratung, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und aufgrund von Montagearbeiten sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Von Schadenersatzansprüchen die von Seiten der Kunden oder Hilfskräfte unseres Vertragspartners erhoben werden stellt uns dieser Frei. Für Schaden, die durch Fehler unserer Produckte entstehen, stehen wir im Rahmen des Produktehaftungsgesetz ein. Unsere Ersatzpflicht ist jedoch ausgeschlossen, wenn:
  • Das Produkt nicht durch uns, sondern durch Lieferanten oder anderen in den allgemeinen Verkehr gebracht wurde,
  • Nach den Umständen davon auszugehen ist, dass das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als wir es in den Verkehr gebracht haben,
  • Das Produkt weder für den Verkauf oder einer anderen Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen unserer gewerblichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben wurde,
  • Der Fehler darauf beruht, dass das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem wir es in den Verkehr gebracht haben, zwingenden rechtlichen Vorschriften, insbesondere DIN-Normen und anderen Anordnungen entsprochen hat. Weiter für den Fall, dass der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem wir das Produkt in den Verkehr gebracht haben, nicht erkannt werden konnte. Die Ersatzpflicht für von uns hergestellte Teilprodukte ist ferner ausgeschlossen, wenn der Fehler durch die Konstruktion desjenigen Produkts, in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde oder durch die Anleitungen des Herstellers eines solchen Produktes verursacht worden ist. Für Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden trägt der jeweilige Geschädigte die Beweislast. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Geschädigten durch uns vor konkreten Gefahren, insbesondere durch Fehlanwendung, konkret gewarnt worden waren oder bestimmte Sicherheits-vorkehrungen durch uns empfohlen wurden. Im Falle der Sachbeschädigung hat der Geschädigte eines Schadens bis zu einer Höhe von 500.- SFr. (fünfhundert Schweizer Franken) selbst zu tragen. Im Falle des Eintrittes eines Schadens hat der Geschädigte unsere Kunden sowie unsere Endverkäufer unverzüglich vom Eintritt des Schadens zu unterrichten.
  1. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus den mit uns abgeschlossenen Verträgen ist unser Geschäftssitz. Gerichtsstand für alle beidseitigen Absprachen aus der Geschäftsverbindung ist Horgen.

Es gilt Schweizer Recht.

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